Anlage zur Urkunde vom 19. Dezember 1997 über die Errichtung der St.-Ursula-Stiftung

Satzung der St.-Ursula-Stiftung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die vom Ursulinenkloster Attendorn e.V. errichtete Stiftung führt den Namen St.-Ursula-Stiftung.
  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung; deren Vermögensträger der Verein der Freunde und Förderer der St.-Ursula-Schulen e.V. ist und deren Verwaltung der Sparkasse Attendorn-Lennestadt-Kirchhundem in 57439 Attendorn obliegt.

§ 2 Stiftungszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung der St.-Ursula-Schulen in der Stadt Attendorn, insbesondere durch
    a) die Bereitstellung von Ausstattungen, Anlagen und Einrichtungen, durch welche die Schulenbefähigt werden, möglichst ein überdurchschnittliches Leistungsangebot zu bieten
    b) die Unterstützung sozial schwacher Schüler
    c) die Stärkung der Möglichkeiten, dass die Schulen über den üblichen Lehrbetrieb hinaus ein kulturelles Angebot bieten können
    d) die Förderung kultureller und religiöser Veranstaltungen der St.-Ursula-Schulen. Die Stiftungsmittel sind nicht dazu bestimmt, den jeweiligen Schulträger von solchen Aufgaben und Aufwendungen zu entlasten, die im Rahmen seiner originären Trägerpflichten liegen.
  • Die Stiftung ist in selbstloser Absicht tätig, sie dient unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
  • Eigenwirtschaftliche oder sonstige eigennützige Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung sind nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.